Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 6

Inhalt und Form der Ersuchen

  1. Absatz eins,Ersuchschreiben haben die Namen der Parteien, ihren Beruf, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, die Namen und Anschriften ihrer Vertreter und den Gegenstand der Rechtssache anzuführen sowie eine kurze Angabe über den Inhalt des Ersuchens zu enthalten. Sie sind mit Unterschrift und Amtssiegel zu versehen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtshilfeersuchen hat außerdem die Umstände, über die Beweis erhoben werden soll, anzuführen, allenfalls auch die an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen.
  3. Absatz 3,Ein Zustellungsersuchen muß außer den Angaben des Absatzes 1 auch die Anschrift des Empfängers und die Bezeichnung des Schriftstückes, das zugestellt werden soll, enthalten.

Schlagworte

Formalität, Gerichtssiegel

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029880

Alte Dokumentnummer

N2197417987R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/79/A6/NOR12029880