Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 6
Inhalt und Form der Ersuchen
(1)Absatz eins,Ersuchschreiben haben die Namen der Parteien, ihren Beruf, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, die Namen und Anschriften ihrer Vertreter und den Gegenstand der Rechtssache anzuführen sowie eine kurze Angabe über den Inhalt des Ersuchens zu enthalten. Sie sind mit Unterschrift und Amtssiegel zu versehen.
(2)Absatz 2,Ein Rechtshilfeersuchen hat außerdem die Umstände, über die Beweis erhoben werden soll, anzuführen, allenfalls auch die an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen.
(3)Absatz 3,Ein Zustellungsersuchen muß außer den Angaben des Absatzes 1 auch die Anschrift des Empfängers und die Bezeichnung des Schriftstückes, das zugestellt werden soll, enthalten.
Schlagworte
Formalität, Gerichtssiegel
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12029880
Alte Dokumentnummer
N2197417987R