Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 8

Besondere Vorschriften für Zustellungen

  1. Absatz eins,Artikel 7 Absatz 2 ist bei Zustellungen nur anzuwenden, wenn dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung angeschlossen ist; diese Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der Vertragsstaaten amtlich bestellt ist, oder von der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretungsbehörde eines der Vertragsstaaten beglaubigt sein.
  2. Absatz 2,Ist keine dem Absatz 1 entsprechende Übersetzung angeschlossen, so ist die Zustellung nur dann durchzuführen, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück freiwillig entgegennimmt.

Anmerkung

1. Nur bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zustellung ohne oder gegen den Willen des Empfängers zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, und § 163 Abs. 5 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
2. Zur weiteren Vorgangsweise bei Abs. 2 siehe § 12 Abs. 2 und 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sowie § 163 Abs. 5 und 6 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Zustellungsempfänger

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029882

Alte Dokumentnummer

N2197417989R