Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 8
Besondere Vorschriften für Zustellungen
(1)Absatz eins,Artikel 7 Absatz 2 ist bei Zustellungen nur anzuwenden, wenn dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung angeschlossen ist; diese Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der Vertragsstaaten amtlich bestellt ist, oder von der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretungsbehörde eines der Vertragsstaaten beglaubigt sein.
(2)Absatz 2,Ist keine dem Absatz 1 entsprechende Übersetzung angeschlossen, so ist die Zustellung nur dann durchzuführen, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück freiwillig entgegennimmt.
Anmerkung
1. Nur bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zustellung ohne oder gegen den Willen des Empfängers zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, und § 163 Abs. 5 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
2. Zur weiteren Vorgangsweise bei Abs. 2 siehe § 12 Abs. 2 und 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sowie § 163 Abs. 5 und 6 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Zustellungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029882
Alte Dokumentnummer
N2197417989R