Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1974Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Kapitel VI – Sonstige VorschriftenKapitel römisch sechs – Sonstige Vorschriften
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen werden für die Zwecke der Auslieferung so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch im Hoheitsgebiet des Staates begangen worden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, daß sie eine Verpflichtung zur Auslieferung begründen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40007460