Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1974Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel II) und durch die Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel VI) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel römisch zwei) und durch die Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel römisch sechs) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029520
Alte Dokumentnummer
N2197413016T