Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 14.12.1974 — BGBl. Nr. 716/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute14.12.1974 BGBl. Nr. 716/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1974,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

14.12.1974BGBl. Nr. 716/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sechs

(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß eine bei ihm in Haft befindliche Person
    1. Litera a
      bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im anderen Staat anwesend sein oder
    2. Litera b
      zu diesem Zweck über das Hoheitsgebiet des anderen Staates in einen dritten Staat befördert werden soll,
    so wird diesem Ersuchen entsprochen, sofern keine besonderen Bedenken dagegen bestehen.
  2. Absatz 2,Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat, dem der Häftling nach Absatz 1 zugeführt wird, diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgen.
  3. Absatz 3,Der Häftling wird dem ersuchenden Staat wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die erbetene Rechtshilfehandlung durchgeführt oder den Häftling von dem dritten Staat zurückübernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002308

Dokumentnummer

NOR12029514

Alte Dokumentnummer

N2197413010T