Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1974Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Ersuchen um vorläufige Verhaftung können gestellt werden
auf österreichischer Seite durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften sowie den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Inneres,
auf schweizerischer Seite durch die Gerichte, die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie die Eidgenössische Polizeiabteilung.
(2)Absatz 2,Die Angabe der strafbaren Handlung im Ersuchen hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu umfassen.
Anmerkung
Statt: Eidgenössische Polizeiabteilung nunmehr: Bundesamt für Polizeiwesen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029500
Alte Dokumentnummer
N2197412965T