Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 14.12.1974 — BGBl. Nr. 717/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute14.12.1974 BGBl. Nr. 717/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1974,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

14.12.1974BGBl. Nr. 717/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch vierzehn

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
  2. Absatz 2,Soll eine Person (ein Verfolgter) auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten ohne Zwischenlandung befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit, daß die Person (der Verfolgte) nach den bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates weder besitzt noch in Anspruch nimmt. Er teilt ferner mit, daß die Auslieferung nicht wegen einer der in den Artikeln 3 bis 5 des Übereinkommens bezeichneten strafbaren Handlungen oder wegen einer Handlung erfolgt, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002309

Dokumentnummer

NOR12029504

Alte Dokumentnummer

N2197412969T