Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 14.12.1974 — BGBl. Nr. 717/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute14.12.1974 BGBl. Nr. 717/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1974,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

14.12.1974BGBl. Nr. 717/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch achtzehn

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen

    GESCHEHEN zu Bern am 13. Juni 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002309

Dokumentnummer

NOR12029508

Alte Dokumentnummer

N2197412973T