Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 14.12.1974 — BGBl. Nr. 717/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute14.12.1974 BGBl. Nr. 717/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1974,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.12.1974BGBl. Nr. 717/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwei

(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn das Maß der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder bei mehreren noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen deren Summe mindestens drei Monate beträgt.
  2. Absatz 2,Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Staaten mit einer von einem Gericht zu verhängenden Strafe bedroht sind.
  3. Absatz 3,Die Auslieferung zum Vollzug einer vorbeugenden (sichernden) Maßnahme, die auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen angeordnet worden ist, derentwegen die Auslieferung unzulässig ist, wird bewilligt, wenn die Maßnahme selbst ohne Rücksicht auf diese Handlungen angeordnet worden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002309

Dokumentnummer

NOR12029492

Alte Dokumentnummer

N2197412957T