Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1974Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn das Maß der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder bei mehreren noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen deren Summe mindestens drei Monate beträgt.
(2)Absatz 2,Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Staaten mit einer von einem Gericht zu verhängenden Strafe bedroht sind.
(3)Absatz 3,Die Auslieferung zum Vollzug einer vorbeugenden (sichernden) Maßnahme, die auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen angeordnet worden ist, derentwegen die Auslieferung unzulässig ist, wird bewilligt, wenn die Maßnahme selbst ohne Rücksicht auf diese Handlungen angeordnet worden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029492
Alte Dokumentnummer
N2197412957T