Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1974Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 15
Eine Person, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach Bewilligung ihrer Auslieferung oder, wenn zur Prüfung der Zulässigkeit der Bewilligung ein Verfahren durchgeführt wird, innerhalb von 60 Tagen nach der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung aus dem ersuchten Staat weggeschafft wird, kann enthaftet werden, und der ersuchte Staat kann ihre Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030000
Alte Dokumentnummer
N2197422228S