Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 661/1986Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 17
Kosten, die wegen der Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auflaufen, werden von diesem Staat getragen. Der ersuchte Staat trifft alle Veranlassungen, die allenfalls hinsichtlich der Vertretung des ersuchenden Staates in einem sich aus dem Auslieferungsersuchen ergebenden Verfahren erforderlich sind, falls das Recht des ersuchten Staates eine solche Vertretung vorsieht. Der ersuchende Staat trägt jedoch alle Kosten, die durch die Wegschaffung der Person von dem in Artikel 16 des Vertrages genannten Hafen oder Flugplatz entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030002
Alte Dokumentnummer
N2197422230S