Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 05.02.1975 — BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute05.02.1975 BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.02.1975BGBl. Nr. 718/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 2

  1. Absatz eins,Eine Bezugnahme in diesem Vertrag auf das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei bedeutet die Bezugnahme auf das gesamte Gebiet unter der Gerichtsbarkeit dieser Partei, einschließlich des Luftraumes und der Hoheitsgewässer, sowie auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die dieser Partei gehören oder in ihrem Gebiet eingetragen sind, falls sich im Zeitpunkt der strafbaren Handlung das Schiff auf Hoher See oder das Luftfahrzeug im Fluge befindet.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke dieses Vertrages umfaßt das unter die Gerichtsbarkeit des Australischen Bundes fallende Hoheitsgebiet die Gebiete, für deren internationale Beziehungen der Australische Bund verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002312

Dokumentnummer

NOR12029987

Alte Dokumentnummer

N2197422215S