Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1974Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 2
(1)Absatz eins,Eine Bezugnahme in diesem Vertrag auf das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei bedeutet die Bezugnahme auf das gesamte Gebiet unter der Gerichtsbarkeit dieser Partei, einschließlich des Luftraumes und der Hoheitsgewässer, sowie auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die dieser Partei gehören oder in ihrem Gebiet eingetragen sind, falls sich im Zeitpunkt der strafbaren Handlung das Schiff auf Hoher See oder das Luftfahrzeug im Fluge befindet.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke dieses Vertrages umfaßt das unter die Gerichtsbarkeit des Australischen Bundes fallende Hoheitsgebiet die Gebiete, für deren internationale Beziehungen der Australische Bund verantwortlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029987
Alte Dokumentnummer
N2197422215S