Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1974Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 25
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
(2)Absatz 2,Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(3)Absatz 3,Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(4)Absatz 4,Jede der Vertragschließenden Parteien kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation kündigen. Der Vertrag tritt am hundertachtzigsten Tag nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierung hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in Canberra am 29. März tausendneunhundertsiebzigdrei in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030010
Alte Dokumentnummer
N2197422238S