Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 05.02.1975 — BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute05.02.1975 BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

05.02.1975BGBl. Nr. 718/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 25

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
  2. Absatz 2,Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
  4. Absatz 4,Jede der Vertragschließenden Parteien kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation kündigen. Der Vertrag tritt am hundertachtzigsten Tag nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierung hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

    GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in Canberra am 29. März tausendneunhundertsiebzigdrei in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002312

Dokumentnummer

NOR12030010

Alte Dokumentnummer

N2197422238S