Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1974Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 9
Der ersuchte Staat kann die Auslieferung einer Person aufschieben, um sie wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung zu verfolgen oder um an ihr wegen einer solchen strafbaren Handlung eine Strafe zu vollziehen. Der ersuchende Staat wird hiervon in Kenntnis gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029994
Alte Dokumentnummer
N2197422222S