Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1974Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Durch dieses Abkommen werden Bestimmungen in anderen Verträgen, denen die beiden Staaten angehören und die auf besonderen Gebieten die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie von Notariatsakten regeln, nicht berührt.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind, auf Vergleiche, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen, und auf Notariatsakte, die vor diesem Zeitpunkt errichtet worden sind, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030030
alte Dokumentnummer
N2197424944S