Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1974Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 2
Für Verfahren betreffend den Personenstand und die Handlungsfähigkeit sind die Gerichte des Staates zuständig, dessen Angehöriger eine der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen wird, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewesen ist.
Anmerkung
Das Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten; die Entscheidungen sind jedoch nur anzuerkennen, wenn das Titelgericht nach dem Art. 2 bis 5 zuständig gewesen ist ("competence indirecte"). Ein Fehlen von Versagungsgründen ist anzuerkennen, eine Überprüfung in der Sache selbst hat nicht stattzufinden.
Schlagworte
internationale Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030018
alte Dokumentnummer
N2197424932S