Kurztitel
Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen, Zeichen und Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 543/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/1998Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 1998,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß folgende Zeichen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird kundgemacht, daß folgende Zeichen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind:
INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION (Anm.: Es wurde nur der deutsche Text wiedergegeben.)INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION Anmerkung, Es wurde nur der deutsche Text wiedergegeben.)
ICAO (Anm.: Es wurde nur der deutsche Text wiedergegeben.)ICAO Anmerkung, Es wurde nur der deutsche Text wiedergegeben.)
das in der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichendas in der Anlage 1 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen
das in der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen.das in der Anlage 2 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen.
Durch diese Kundmachung verliert die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962, BGBl. Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953 ausgeschlossen werden, hinsichtlich § 1 Z 4 lit. a bis d ihre Wirksamkeit.Durch diese Kundmachung verliert die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953 ausgeschlossen werden, hinsichtlich Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis d ihre Wirksamkeit.