Rechtstracker.at

§ 247a StPO

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. I Nr. 52/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 247a heute01.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 247a01.01.199431.05.2009 BGBl. Nr. 526/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 247 a

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. I Nr. 52/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 247 a,

  1. Absatz eins,Ein Zeuge, der wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernommen werden. Gleiches gilt in dem in Paragraph 153, Absatz 4, geregelten Fall, soweit Ankläger und Verteidiger einverstanden sind oder dies übereinstimmend beantragen.
  2. Absatz 2,Ein Zeuge, der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage oder nicht willens ist, vor Gericht zu erscheinen, kann in gleicher Weise vernommen werden, sofern die zuständige ausländische Behörde Rechtshilfe leistet.

Schlagworte

Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40106008