Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 288aParagraph 288 a
Text
§ 288a.Paragraph 288 a,
Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Landesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281 a, gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Landesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.
Anmerkung
Art. I Z 96 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 288a wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „Gericht erster Instanz“.
Schlagworte
Zurückverweisung
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Dokumentnummer
NOR40093285