Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
3. Abschnitt
Gerichte
Allgemeines
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:
Bezirksgerichte im Hauptverfahren,
Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren,
Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach Paragraph 313, StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40105970