Rechtstracker.at

§ 460 StPO

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 526/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46001.01.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 526/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999
§ 46001.03.198831.12.1993 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 460

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 526/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch drei. Mandatsverfahren

Paragraph 460,

Wird von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt, oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände aus, so kann der Richter die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet. Daneben kann der Verfall oder die Einziehung von Sachen ausgesprochen werden, die sich in behördlicher Verwahrung befinden, es sei denn, daß auf sie eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person offenbar Rechtsansprüche hat oder solche geltend macht.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VII Abs. 3, BGBl. I Nr. 55/1999
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036919

Alte Dokumentnummer

N2199329523J