Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Kassetten-Tonbandgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.
(2)Absatz 2,Kennzeichnungselemente der lit. c des Abschnittes I und der lit. a und d des Abschnittes III der Anlage sind nur so weit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.Kennzeichnungselemente der Litera c, des Abschnittes römisch eins und der Litera a und d des Abschnittes römisch drei der Anlage sind nur so weit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12030045
Alte Dokumentnummer
N2197510551S