Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Plattenspieler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.
(2)Absatz 2,Kennzeichnungselemente der Ziffer 1.3. Geräteart, der Ziffer 3. Leistung, der Ziffer 4.1. bis 4.6. Tonabnehmersystem und der Ziffer 6. Verstärkerteil der Anlage und die diesen entsprechenden Angaben sind nur soweit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12030050
Alte Dokumentnummer
N2197510556S