Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Stereo-Geräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.
(2)Absatz 2,Die in den Abschnitten I, II und V der Anlage genannten Kennzeichnungselemente sind bei allen Stereo-Geräten anzugeben. Zusätzlich anzugeben sind die KennzeichnungselementeDie in den Abschnitten römisch eins, römisch zwei und römisch fünf der Anlage genannten Kennzeichnungselemente sind bei allen Stereo-Geräten anzugeben. Zusätzlich anzugeben sind die Kennzeichnungselemente
des Abschnittes III der Anlage bei Steuergeräten mit Plattenspieler,des Abschnittes römisch drei der Anlage bei Steuergeräten mit Plattenspieler,
des Abschnittes IV der Anlage bei Steuergeräten mit Kassettenrecorder,des Abschnittes römisch vier der Anlage bei Steuergeräten mit Kassettenrecorder,
der Abschnitte III und IV der Anlage bei Steuergeräten mit Plattenspieler und Kassettenrecorder.der Abschnitte römisch drei und römisch vier der Anlage bei Steuergeräten mit Plattenspieler und Kassettenrecorder.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12030054
Alte Dokumentnummer
N2197510560S