Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
17.01.1975 bis 14.10.1994 — BGBl. Nr. 42/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 217.01.197514.10.1994 BGBl. Nr. 42/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Stereo-Geräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.01.1975BGBl. Nr. 42/1975

Außerkrafttretensdatum

14.10.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.
  2. Absatz 2,Die in den Abschnitten römisch eins, römisch zwei und römisch fünf der Anlage genannten Kennzeichnungselemente sind bei allen Stereo-Geräten anzugeben. Zusätzlich anzugeben sind die Kennzeichnungselemente
    1. Litera a
      des Abschnittes römisch drei der Anlage bei Steuergeräten mit Plattenspieler,
    2. Litera b
      des Abschnittes römisch vier der Anlage bei Steuergeräten mit Kassettenrecorder,
    3. Litera c
      der Abschnitte römisch drei und römisch vier der Anlage bei Steuergeräten mit Plattenspieler und Kassettenrecorder.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10002332

Dokumentnummer

NOR12030054

Alte Dokumentnummer

N2197510560S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/42/P2/NOR12030054