Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erweiterung der Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das pd-Zeichen darf weiters in der allgemeinen Werbung in beliebiger Größe und ohne Angabe von Kennzeichnungselementen für Waren verwendet werden, die mit dem pd-Zeichen erlaubterweise gekennzeichnet sind, soweit hiebei Hinweise auf Eigenschaften oder Ausstattungsmerkmale solcher Waren unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2026
Dokumentnummer
NOR12030058
Alte Dokumentnummer
N2197510564S