Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 336/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.197531.12.1993 BGBl. Nr. 336/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 890/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Textilkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 336/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 890/1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Text

Kennzeichnungspflicht

Paragraph eins, (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse sind, sofern sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, Proben, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.

  1. Absatz 2,Textilerzeugnisse, die auf Grund von Ausschreibungen einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechtes geliefert werden, sowie die in der Anlage 1 angeführten Textilerzeugnisse unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.
  2. Absatz 3,Textilerzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80 % an textilen Rohstoffen.
  3. Absatz 4,Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
  4. Absatz 5,Das Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der in einem Textilerzeugnis, im Falle des Paragraph 3, Ziffer 12, in den einzelnen Teilen, enthaltenen textilen Rohstoffe, vermindert um das darin enthaltene Gewicht von
    1. Ziffer eins
      ausschließlich der Verzierung dienenden sichtbaren und mechanisch trennbaren Fasern, sofern deren Anteil 7 % des Gesamtgewichtes der textilen Rohstoffe nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und Füllstoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln, Webkanten, Etiketten, Markendarstellungen, Bordüren sowie Verzierungen, die nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind; ferner von Bezügen und ähnlichen Teilen von Knöpfen, Schnallen und Schmuckbesatz und sonstigem Zubehör, eingearbeiteten Gummifäden und Bändern sowie Futterstoffen, außer Hauptfutter (z. B. Rumpffutter);
    3. Ziffer 3
      Bindeketten und -schüssen für Decken sowie Doppelgewebe, Binde- und Füllketten und Binde- und Füllschüssen für textile Fußbodenbeläge und Möbelbezugsstoffe;
    4. Ziffer 4
      Grundschichten von Samten und Plüschen sowie mehrschichtigen Fußbodenbelägen, sofern sie nicht den gleichen textilen Rohstoffgehalt wie die Nutzschicht haben;
    5. Ziffer 5
      Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und sonstigen Mitteln technischer Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln.
  5. Absatz 6,Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung des Gewichtsanteiles gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und des Gesamtgewichtes gemäß Paragraph 3, Ziffer 12,

Schlagworte

Einlagestoff, Bindeschüsse, Färbemittel,

Gesetzesnummer

10002334

Dokumentnummer

NOR12030074

Alte Dokumentnummer

N2197510732R