Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.04.1979 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.04.197931.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 890/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Textilkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.04.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 890/1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Text

Kennzeichnung

Paragraph 2, (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und lesbar am oder im Textilerzeugnis zu erfolgen. Bei Textilerzeugnissen, die Letztverbrauchern gegenüber in für die Abgabe an diese bestimmten Verpackungen feilgehalten werden, kann die Bezeichnung auf der Verpackung erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen; die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig. Bei der Kennzeichnung dürfen
    1. Litera a
      anstelle folgender deutschsprachiger Ausdrücke folgende fremdsprachige Ausdrücke:

     "Wolle"             "wool"

     "reine Wolle"       "pure wool"

     "ganz Wolle"        "all wool"

     "Baumwolle"         "cotton"

     "reine Baumwolle"   "pure cotton"

     "ganz Baumwolle"    "all cotton"

und

  b) zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden.

Schlagworte

sichtbar

Gesetzesnummer

10002334

Dokumentnummer

NOR12030075

Alte Dokumentnummer

N2197510733R