Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Textilkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 336/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 890/1993Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
15.04.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 890/1993
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Text
Kennzeichnung
§ 2. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und lesbar am oder im Textilerzeugnis zu erfolgen. Bei Textilerzeugnissen, die Letztverbrauchern gegenüber in für die Abgabe an diese bestimmten Verpackungen feilgehalten werden, kann die Bezeichnung auf der Verpackung erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.Paragraph 2, (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und lesbar am oder im Textilerzeugnis zu erfolgen. Bei Textilerzeugnissen, die Letztverbrauchern gegenüber in für die Abgabe an diese bestimmten Verpackungen feilgehalten werden, kann die Bezeichnung auf der Verpackung erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen; die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig. Bei der Kennzeichnung dürfen
anstelle folgender deutschsprachiger Ausdrücke folgende fremdsprachige Ausdrücke:
"Wolle" "wool"
"reine Wolle" "pure wool"
"ganz Wolle" "all wool"
"Baumwolle" "cotton"
"reine Baumwolle" "pure cotton"
"ganz Baumwolle" "all cotton"
und
b) zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12030075
Alte Dokumentnummer
N2197510733R