Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 336/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.197531.12.1993 BGBl. Nr. 336/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 890/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Textilkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 336/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 890/1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Text

Kennzeichnungselemente

Paragraph 3, Kennzeichnungselemente sind:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung der textilen Rohstoffe nach den in der Anlage 3 festgelegten Gattungsnamen; textile Rohstoffe, für die Gattungsnamen in der Anlage 3 nicht angeführt sind, sind nach dem Rohstoff, aus dem sie bestehen, zu bezeichnen;
  2. Ziffer 2
    die Angabe der Nettotextilgewichtsanteile der in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen Rohstoffe in Prozenten, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge der Anteile; technisch oder technologisch bedingte Abweichungen zwischen den angegebenen und den tatsächlichen Nettotextilgewichtsanteilen dürfen nicht mehr als 3 % des Nettotextilgewichts betragen (Mischungstoleranz); ein Anteil bis zu 2 % an Fasern, die in der Angabe des textilen Rohstoffes nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist (Fremdfasertoleranz); bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz 5 %; bei Erzeugnissen, deren Angabe des textilen Rohstoffes die Bezeichnung "Schurwolle" enthält, beträgt dieser Satz 0.3 %, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind;
  3. Ziffer 3
    statt der Angabe aller Nettotextilgewichtsanteile in Prozenten genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von denen
    1. Litera a
      eine 85 % des Nettotextilgewichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faser unter der Angabe ihres Nettotextilgewichtsanteils in Prozenten oder unter der Angabe "85 % Mindestgehalt";
    2. Litera b
      keine 85 % des Nettotextilgewichts erreicht, neben jeder vorherrschenden Faser, deren Nettotextilgewichtsanteil in Prozenten anzugeben ist, die Aufzählung der weiteren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Anteils ohne Angabe von Prozentsätzen;
  4. Ziffer 4
    als "sonstige Fasern" dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Nettotextilgewichtsanteile unter 10 % liegen; der Gesamtanteil der als "sonstige Fasern" bezeichneten textilen Rohstoffe ist anzugeben; falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffes angegeben wird, dessen Anteil unter 10 % liegt, sind die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen anzugeben.
  5. Ziffer 5
    statt der Angabe des Gewichtsanteiles eines textilen Rohstoffes mit 100 % kann der Bezeichnung des Rohstoffes der Zusatz "rein" oder "ganz" hinzugefügt werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist nicht zulässig;
  6. Ziffer 6
    Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe "Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen" hinzugefügt werden kann;
  7. Ziffer 7
    die Bezeichnungen "Textilreste" oder "Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung" dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren textiler Rohstoffgehalt nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden kann;
  8. Ziffer 8
    die Bezeichnung "Schurwolle" darf für ein Wollerzeugnis nur dann verwendet werden, wenn dieses ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß noch einer faserschädigenden Behandlung ausgesetzt war; für die in einer Fasermischung enthaltene Wolle darf die Bezeichnung "Schurwolle" nur dann verwendet werden, wenn
    1. Litera a
      die gesamte in der Fasermischung enthaltene Wolle den genannten Voraussetzungen entspricht,
    2. Litera b
      der Anteil dieser Wolle am Nettotextilgewicht der Fasermischung mindestens 25 % beträgt,
    3. Litera c
      die Wolle im Falle einer mechanisch nicht trennbaren Fasermischung nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist und
    4. Litera d
      die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen angegeben werden;
  9. Ziffer 9
    bei Stickereien als Meterware können Grundgewebe und Stickgarne gesondert gekennzeichnet werden;
  10. Ziffer 10
    bei Samten, Plüschen, mehrschichtigen textilen Fußbodenbelägen und Möbelbezugsstoffen ist anzugeben, daß sich die Angabe des textilen Rohstoffes nur auf die Nutzschicht bezieht, es sei denn, daß alle Schichten den gleichen textilen Rohstoff aufweisen;
  11. Ziffer 11
    die Bezeichnung "Seide" ist alleinstehend oder in Wortverbindungen nur für die Kennzeichnung der Kokonseide zulässig;
  12. Ziffer 12
    bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen mit unterschiedlichem textilem Rohstoffgehalt zusammengesetzt sind, ist der textile Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30 % beträgt, können unterbleiben, jedoch ist der textile Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30 % beträgt; die Angabe des textilen Rohstoffes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht;
  13. Ziffer 13
    bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach eine Einheit, so braucht nur eines von ihnen mit einer Angabe des textilen Rohstoffes versehen zu werden; weisen diese Textilerzeugnisse einen unterschiedlichen textilen Rohstoffgehalt auf, so ist dieser gesondert anzugeben; die Angabe des textilen Rohstoffes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht.

Schlagworte

Spinnprozeß

Gesetzesnummer

10002334

Dokumentnummer

NOR12030076

Alte Dokumentnummer

N2197510734R