Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Textilkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 336/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 890/1993Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Text
Verantwortlichkeit
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich. Paragraph 4, Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.
Dokumentnummer
NOR12030077
Alte Dokumentnummer
N2197510735R