Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 15.04.1979 — BGBl. Nr. 159/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute15.04.1979 BGBl. Nr. 159/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Textilpflegekennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.04.1979BGBl. Nr. 159/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Textilpflegekennzeichnungssymbole müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen, Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.
  2. Absatz 2,Besteht ein Textilerzeugnis aus verschiedenen Materialien, so muß die angegebene Pflegekennzeichnung den Pflegeeigenschaften aller verarbeiteten Materialien entsprechen.
  3. Absatz 3,Bilden Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach ein Paar, so braucht nur ein Erzeugnis gekennzeichnet zu werden.
  4. Absatz 4,Die am oder im Textilerzeugnis dauerhaft angebrachten Pflegekennzeichnungssymbole müssen derart beschaffen sein, daß sie durch die Anwendung der angegebenen Plegevorgänge nicht beschädigt werden.

Schlagworte

sichtbar

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10002335

Dokumentnummer

NOR12030067

alte Dokumentnummer

N2197510725R