Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1983 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.198331.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Gebühr für mehrere Amtshandlungen außerhalb des geschlossen

verbauten Gebietes

Paragraph 15, (1) Die Wegegebühr für mehrere verbundene Amtshandlungen außerhalb des im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gebietes bestimmt sich nach dem auf dem Rundgang zurückgelegten Weg (Hin- und Rückweg oder Rundweg). Diese Gebühr ist auf die einzelnen Amtshandlungen nach gleichen Teilen aufzuteilen; dabei darf jedoch die auf die einzelne Amtshandlung entfallende Wegegebühr nicht höher sein, als sie es ohne diese Verbindung wäre; ein sich hierdurch ergebender Fehlbetrag auf den gleichen Anteil ist auf die übrigen Amtshandlungen wieder nach gleichen Teilen aufzuteilen. Bei der Berechnung der anteilsmäßigen Gebühren haben diejenigen Amtshandlungen außer Betracht zu bleiben, für die der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühren befreit ist.

  1. Absatz 2,Für jede einzelne Amtshandlung ist außer der Gebühr nach Absatz eins, eine Gebühr im Ausmaß der Vergütung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, für zwei Kilometer zu entrichten.
  2. Absatz 3,Mehrere Amtshandlungen sind zu verbinden, wenn nicht die Vornahme einer Amtshandlung für sich allein aus den Umständen gerechtfertigt ist. Wird die Amtshandlung ohne diese Rechtfertigung für sich allein vorgenommen, so vermindert sich die Gebühr nach Paragraph 14, einschließlich von Zuschlägen (Paragraphen 16 und 17) auf die Hälfte.

Anmerkung

NOV: Art. II, BGBl. Nr. 653/1982

Schlagworte

Stadtgebiet, Stadt, Ortsgebiet, Hinweg, Gebührenbefreiung, Befreiung, Fahrtkosten

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12030195

Alte Dokumentnummer

N2197514628T