Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Gebühr für mehrere Amtshandlungen außerhalb des geschlossen
verbauten Gebietes
§ 15. (1) Die Wegegebühr für mehrere verbundene Amtshandlungen außerhalb des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes bestimmt sich nach dem auf dem Rundgang zurückgelegten Weg (Hin- und Rückweg oder Rundweg). Diese Gebühr ist auf die einzelnen Amtshandlungen nach gleichen Teilen aufzuteilen; dabei darf jedoch die auf die einzelne Amtshandlung entfallende Wegegebühr nicht höher sein, als sie es ohne diese Verbindung wäre; ein sich hierdurch ergebender Fehlbetrag auf den gleichen Anteil ist auf die übrigen Amtshandlungen wieder nach gleichen Teilen aufzuteilen. Bei der Berechnung der anteilsmäßigen Gebühren haben diejenigen Amtshandlungen außer Betracht zu bleiben, für die der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühren befreit ist.Paragraph 15, (1) Die Wegegebühr für mehrere verbundene Amtshandlungen außerhalb des im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gebietes bestimmt sich nach dem auf dem Rundgang zurückgelegten Weg (Hin- und Rückweg oder Rundweg). Diese Gebühr ist auf die einzelnen Amtshandlungen nach gleichen Teilen aufzuteilen; dabei darf jedoch die auf die einzelne Amtshandlung entfallende Wegegebühr nicht höher sein, als sie es ohne diese Verbindung wäre; ein sich hierdurch ergebender Fehlbetrag auf den gleichen Anteil ist auf die übrigen Amtshandlungen wieder nach gleichen Teilen aufzuteilen. Bei der Berechnung der anteilsmäßigen Gebühren haben diejenigen Amtshandlungen außer Betracht zu bleiben, für die der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühren befreit ist.
(2)Absatz 2,Für jede einzelne Amtshandlung ist außer der Gebühr nach Abs. 1 eine Gebühr im Ausmaß der Vergütung nach § 14 Abs. 1 Z 3 für zwei Kilometer zu entrichten.Für jede einzelne Amtshandlung ist außer der Gebühr nach Absatz eins, eine Gebühr im Ausmaß der Vergütung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, für zwei Kilometer zu entrichten.
(3)Absatz 3,Mehrere Amtshandlungen sind zu verbinden, wenn nicht die Vornahme einer Amtshandlung für sich allein aus den Umständen gerechtfertigt ist. Wird die Amtshandlung ohne diese Rechtfertigung für sich allein vorgenommen, so vermindert sich die Gebühr nach § 14 einschließlich von Zuschlägen (§§ 16 und 17) auf die Hälfte.Mehrere Amtshandlungen sind zu verbinden, wenn nicht die Vornahme einer Amtshandlung für sich allein aus den Umständen gerechtfertigt ist. Wird die Amtshandlung ohne diese Rechtfertigung für sich allein vorgenommen, so vermindert sich die Gebühr nach Paragraph 14, einschließlich von Zuschlägen (Paragraphen 16 und 17) auf die Hälfte.
Anmerkung
NOV: Art. II, BGBl. Nr. 653/1982
Schlagworte
Stadtgebiet, Stadt, Ortsgebiet, Hinweg, Gebührenbefreiung, Befreiung,
Fahrtkosten
Dokumentnummer
NOR12030195
Alte Dokumentnummer
N2197514628T