Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Zuschlag für besondere Auslagen
§ 17. (1) Hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller in den Fällen der §§ 14 und 15 für eine Reisebewegung zur oder von der Vollzugsstelle neben dem Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels Kosten oder Gebühren zu zahlen, so ist zur Wegegebühr ein Zuschlag in der Höhe dieser Barauslagen zu entrichten.Paragraph 17, (1) Hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller in den Fällen der Paragraphen 14 und 15 für eine Reisebewegung zur oder von der Vollzugsstelle neben dem Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels Kosten oder Gebühren zu zahlen, so ist zur Wegegebühr ein Zuschlag in der Höhe dieser Barauslagen zu entrichten.
(2)Absatz 2,Entstehen die im Abs. 1 genannten Kosten oder Gebühren bei der Vornahme mehrerer Amtshandlungen oder einer ohne Rechtfertigung für sich allein vorgenommenen Amtshandlung (§ 15 Abs. 2), so ist der § 15 sinngemäß anzuwenden.Entstehen die im Absatz eins, genannten Kosten oder Gebühren bei der Vornahme mehrerer Amtshandlungen oder einer ohne Rechtfertigung für sich allein vorgenommenen Amtshandlung (Paragraph 15, Absatz 2,), so ist der Paragraph 15, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Vollzugsort, Fahrtkosten
Dokumentnummer
NOR12030197
Alte Dokumentnummer
N2197514630T