Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Fahrnisexekution
§ 17a. Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Wegegebühr 3 Euro; wenn der Auftrag bei einem Vollzugsversuch erledigt wird, beträgt sie den Fahrpreis für eine Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf. Liegt der Vollzugsort außerhalb des geschlossen verbauten Gebiets, so kann der Gerichtsvollzieher die Wegegebühr auch nach § 15 berechnen. Paragraph 17 a, Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach Paragraph 249, EO tätig, so beträgt die Wegegebühr 3 Euro; wenn der Auftrag bei einem Vollzugsversuch erledigt wird, beträgt sie den Fahrpreis für eine Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf. Liegt der Vollzugsort außerhalb des geschlossen verbauten Gebiets, so kann der Gerichtsvollzieher die Wegegebühr auch nach Paragraph 15, berechnen.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 29, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Vollzugsauftrag, Rundgang, Vorverkaufsfahrschein
Dokumentnummer
NOR40022177