Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Gebührenpflicht
§ 1. (1) Für eine Amtshandlung der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Gerichtes sind die in diesem Bundesgesetz angeführten Vollzugs- und Wegegebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller an der Vollzugsstelle eintrifft.Paragraph eins, (1) Für eine Amtshandlung der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Gerichtes sind die in diesem Bundesgesetz angeführten Vollzugs- und Wegegebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller an der Vollzugsstelle eintrifft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht anderes bestimmt ist.
Schlagworte
Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Vollzugsgebühr, Gebühr
Dokumentnummer
NOR12030181
Alte Dokumentnummer
N2197514614T