Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Vollzugsstelle
§ 2. (1) Vollzugsstelle ist der Ort, an dem die Amtshandlung vorzunehmen ist oder tatsächlich vorgenommen wird.Paragraph 2, (1) Vollzugsstelle ist der Ort, an dem die Amtshandlung vorzunehmen ist oder tatsächlich vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Die Vollzugsstelle umfaßt auch
die an eine Wohnung, Betriebsstätte oder Liegenschaft unmittelbar angrenzenden oder diesen naheliegenden Räumlichkeiten und anderen Teile von Liegenschaften und
die eine wirtschaftliche Einheit bildenden aneinanderstoßenden oder nahe beieinanderliegenden Grundstücke.
Anmerkung
NOV: Art. II, BGBl. Nr. 653/1982
Dokumentnummer
NOR12030182
Alte Dokumentnummer
N2197514615T