Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Art der Entrichtung. Einbringung. Verwendung der Gebühren
§ 5. (1) Die Gebühren sind vom Zahlungspflichtigen dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller bei der Amtshandlung gegen Zahlungsbestätigung bar zu entrichten. Entrichtet der Zahlungspflichtige die Gebühren nicht, so hat sie der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller von einem anläßlich der Amtshandlung freiwillig gezahlten, bei der Pfändung weggenommenen oder durch Verkauf erzielten Geldbetrag einzuziehen;ist das nicht möglich, so ist der Zahlungspflichtige vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller aufzufordern, die Gebühren binnen acht Tagen auf ein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse (Postscheckkonto) einzuzahlen, das auf den Amtstitel oder die Bezeichnung als Vertragsbediensteter und den Vor- und Familiennamen des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers mit dem Zusatz "als Gerichtsvollzieher (Zusteller) beim Bezirksgericht..." lautet. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden die Gebühren nach den für die Einbringung von Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften eingebracht. Dabei ist ein Zahlungsauftrag ohne Rücksicht darauf zu erlassen, ob dem Zahlungspflichtigen die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren an das Gericht zugekommen ist. Bei Eingang der Gebühren auf Grund des Zahlungsauftrags ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung nach § 6 im Ausmaß des eingegangenen Betrages zu zahlen. Ist der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühren befreit oder leistet der Zahlungspflichtige dem Zahlungsauftrag innerhalb von 14 Tagen keine oder nicht vollständig Folge (§ 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962), so ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung bzw. der Unterschiedsbetrag nach § 6 aus den Amtsgeldern zu zahlen.Paragraph 5, (1) Die Gebühren sind vom Zahlungspflichtigen dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller bei der Amtshandlung gegen Zahlungsbestätigung bar zu entrichten. Entrichtet der Zahlungspflichtige die Gebühren nicht, so hat sie der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller von einem anläßlich der Amtshandlung freiwillig gezahlten, bei der Pfändung weggenommenen oder durch Verkauf erzielten Geldbetrag einzuziehen;ist das nicht möglich, so ist der Zahlungspflichtige vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller aufzufordern, die Gebühren binnen acht Tagen auf ein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse (Postscheckkonto) einzuzahlen, das auf den Amtstitel oder die Bezeichnung als Vertragsbediensteter und den Vor- und Familiennamen des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers mit dem Zusatz "als Gerichtsvollzieher (Zusteller) beim Bezirksgericht..." lautet. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden die Gebühren nach den für die Einbringung von Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften eingebracht. Dabei ist ein Zahlungsauftrag ohne Rücksicht darauf zu erlassen, ob dem Zahlungspflichtigen die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren an das Gericht zugekommen ist. Bei Eingang der Gebühren auf Grund des Zahlungsauftrags ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung nach Paragraph 6, im Ausmaß des eingegangenen Betrages zu zahlen. Ist der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühren befreit oder leistet der Zahlungspflichtige dem Zahlungsauftrag innerhalb von 14 Tagen keine oder nicht vollständig Folge (Paragraph 6, Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962), so ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung bzw. der Unterschiedsbetrag nach Paragraph 6, aus den Amtsgeldern zu zahlen.
(2)Absatz 2,Die Vollzugs- und Wegegebühren sind Einnahmen des Bundes.
Anmerkung
Zu den für die Einbringung von Gebühren und Kosten geltenden
Vorschriften siehe gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962),
BGBl. Nr. 288/1962.
Schlagworte
Barzahlung, Barentrichtung, Zahlung, Entrichtung, Vollstrecker,
Vollstreckungsorgan, Überweisung, Zahlungsaufforderung,
Gebührenbefreiung
Dokumentnummer
NOR12030185
Alte Dokumentnummer
N2197514618T