Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Anspruch der Gerichtsvollzieher und der Zusteller auf Vergütung
§ 6. (1) Den Gerichtsvollziehern und den Zustellern gebührt für Amtshandlungen im Sinn des § 1 Abs. 1 eine Vergütung in der im II. und III. Abschnitt festgesetzten Höhe. Der Anspruch auf diese Vergütung tritt insoweit an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, aus der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86.Paragraph 6, (1) Den Gerichtsvollziehern und den Zustellern gebührt für Amtshandlungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, eine Vergütung in der im römisch zwei. und römisch drei. Abschnitt festgesetzten Höhe. Der Anspruch auf diese Vergütung tritt insoweit an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den Paragraphen 16 bis 18 und 19 a bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, und, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, aus der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit dem Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86.
(2)Absatz 2,Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Vollzugsgebühren entfällt, gilt mitDer Teil der Vergütung nach Absatz eins,, der auf die Vollzugsgebühren entfällt, gilt mit
70 v. H. als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); 70 v. H. als Überstundenvergütung (Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956);
hiervon stellen 33,3 vH den Überstundenzuschlag dar;
23 v. H. als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955), 23 v. H. als Reisezulage (Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955),
5 v. H. als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und 5 v. H. als Aufwandsentschädigung (Paragraph 20, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) und
2 v. H. als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956). 2 v. H. als Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a, des Gehaltsgesetzes 1956).
(3)Absatz 3,Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Wegegebühren entfällt, gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.Der Teil der Vergütung nach Absatz eins,, der auf die Wegegebühren entfällt, gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt römisch zwei der Reisegebührenvorschrift 1955.
Schlagworte
Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Reisegebühr, Aufwandsersatz,
BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 133/1955
BGBl. Nr. 86/1948