Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1975Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 12
Jede Gebietseinheit, die Teil eines Staates mit einem nicht einheitlichen Rechtssystem ist, wird im Sinne der Artikel 2 bis 11 als Staat angesehen, wenn sie ihr eigenes Rechtssystem in bezug auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung bei Straßenverkehrsunfällen hat.
Anmerkung
In diesen Fällen kommt es darauf an, in welchem Teilgebiet sich der Unfall ereignet hat bzw. das Fahrzeug zugelassen ist.
Schlagworte
Teilrechtsordnung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Dokumentnummer
NOR12030214
Alte Dokumentnummer
N2197515547R