Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1975Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 14
Ein Staat mit einem nicht einheitlichen Rechtssystem kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen sich auf alle oder nur auf eines oder mehrere seiner Rechtssysteme erstreckt; er kann diese Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ändern.
Diese Erklärungen werden dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande notifiziert; sie haben ausdrücklich anzugeben, auf welche Rechtssysteme das Übereinkommen anzuwenden ist.
Schlagworte
Teilrechtsordnung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Dokumentnummer
NOR12030216
Alte Dokumentnummer
N2197515549R