Kurztitel
Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1975Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 2
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden
1.Ziffer eins auf die Haftung von Fahrzeugherstellern, -verkäufern und -reparaturunternehmern;
2.Ziffer 2 auf die Haftung des Eigentümers des Verkehrswegs oder jeder anderen Person, die für die Instandhaltung des Weges oder die Sicherheit der Benutzer zu sorgen hat;
3.Ziffer 3 auf die Haftung für Dritte, ausgenommen die Haftung des Fahrzeugeigentümers oder des Geschäftsherrn;
4.Ziffer 4 auf Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen;
5.Ziffer 5 auf Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind;
6.Ziffer 6 auf Ansprüche und Rückgriffsansprüche, die von Einrichtungen der sozialen Sicherheit, Trägern der Sozialversicherung oder anderen ähnlichen Einrichtungen und öffentlichen Kraftfahrzeug-Garantiefonds *) oder gegen sie geltend gemacht werden sowie auf jeden Haftungsausschluß, der in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen ist.
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*) Für die Schweiz: Motorfahrzeug-Garantiefonds
Anmerkung
Zu Z 3: Gilt auch für die Haftung des Halters (Ausnahme wie für den
Eigentümer).
Schlagworte
Fahrzeugverkäufer, Fahrzeugreparaturunternehmer