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Art. 2

Fassungen
ab 03.06.1975 — BGBl. Nr. 387/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute03.06.1975 BGBl. Nr. 387/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

03.06.1975BGBl. Nr. 387/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 2

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden

Ziffer eins auf die Haftung von Fahrzeugherstellern, -verkäufern und -reparaturunternehmern;

Ziffer 2 auf die Haftung des Eigentümers des Verkehrswegs oder jeder anderen Person, die für die Instandhaltung des Weges oder die Sicherheit der Benutzer zu sorgen hat;

Ziffer 3 auf die Haftung für Dritte, ausgenommen die Haftung des Fahrzeugeigentümers oder des Geschäftsherrn;

Ziffer 4 auf Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen;

Ziffer 5 auf Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind;

Ziffer 6 auf Ansprüche und Rückgriffsansprüche, die von Einrichtungen der sozialen Sicherheit, Trägern der Sozialversicherung oder anderen ähnlichen Einrichtungen und öffentlichen Kraftfahrzeug-Garantiefonds *) oder gegen sie geltend gemacht werden sowie auf jeden Haftungsausschluß, der in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen ist.

_________________________

*) Für die Schweiz: Motorfahrzeug-Garantiefonds

Anmerkung

Zu Z 3: Gilt auch für die Haftung des Halters (Ausnahme wie für den
Eigentümer).

Schlagworte

Fahrzeugverkäufer, Fahrzeugreparaturunternehmer

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030204

alte Dokumentnummer

N2197515537R