Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1975Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 21
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 16 bezeichneten Staaten, und den Staaten, die nach Artikel 18 beigetreten sind,
jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 16;
den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 1 in Kraft tritt;
jeden Beitritt nach Artikel 18 und den Tag, an dem der Beitritt wirksam wird;
jede Erklärung nach den Artikeln 14 und 19;
jede Kündigung nach Artikel 20 Absatz 3.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Den Haag am 4. Mai 1971 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Elften Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Dokumentnummer
NOR12030223
alte Dokumentnummer
N2197515556R