Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 03.06.1975 — BGBl. Nr. 387/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute03.06.1975 BGBl. Nr. 387/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.06.1975BGBl. Nr. 387/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 4

Vorbehaltlich des Artikels 5 wird in folgenden Fällen von Artikel 3 abgewichen:

  1. Litera a
    Ist nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und ist dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, so ist das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates anzuwenden auf die Haftung
    • Strichaufzählung
      gegenüber dem Fahrzeugführer, dem Halter, dem Eigentümer oder jeder anderen Person, die hinsichtlich des Fahrzeuges ein Recht hat, ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt;
    • Strichaufzählung
      gegenüber einem Geschädigten, der Fahrgast war, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat hatte, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat;
    • Strichaufzählung
      gegenüber einem Geschädigten, der sich am Unfallort außerhalb des Fahrzeuges befand, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatte.
    Im Falle mehrerer Geschädigter wird das anzuwendende Recht für jeden von ihnen gesondert bestimmt.
  2. Litera b
    Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, so ist Buchstabe a nur anzuwenden, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind.
  3. Litera c
    Sind Personen an dem Unfall beteiligt, die sich am Unfallort außerhalb der Fahrzeuge befanden, so sind die Buchstaben a und b nur anzuwenden, wenn alle diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatten. Dies gilt selbst dann, wenn diese Personen auch Geschädigte des Unfalls sind.

Anmerkung

In lit. a und b bedeutet „beteiligt“, daß das Fahrzeug beim Unfall eine Rolle gespielt hat. In lit. c bedeutet „beteiligt“, daß die Haftung dieser Person in Betracht kommt.

Schlagworte

Kollisionsrecht, Registrierungsort

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030206

alte Dokumentnummer

N2197515539R