Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 03.06.1975 — BGBl. Nr. 387/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute03.06.1975 BGBl. Nr. 387/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

03.06.1975BGBl. Nr. 387/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 6

Bei nicht zugelassenen oder in mehreren Staaten zugelassenen Fahrzeugen tritt an die Stelle des innerstaatlichen Rechts des Zulassungsstaates das Recht des Staates des gewöhnlichen Standorts. Das gleiche gilt, wenn weder der Eigentümer noch der Halter noch der Führer des Fahrzeugs zur Zeit des Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatten.

Anmerkung

Kann ein „gewöhnlicher Standort“ des Fahrzeuges nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Unfallortes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030208

Alte Dokumentnummer

N2197515541R