Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1975Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 6
Bei nicht zugelassenen oder in mehreren Staaten zugelassenen Fahrzeugen tritt an die Stelle des innerstaatlichen Rechts des Zulassungsstaates das Recht des Staates des gewöhnlichen Standorts. Das gleiche gilt, wenn weder der Eigentümer noch der Halter noch der Führer des Fahrzeugs zur Zeit des Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatten.
Anmerkung
Kann ein „gewöhnlicher Standort“ des Fahrzeuges nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Unfallortes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Dokumentnummer
NOR12030208
Alte Dokumentnummer
N2197515541R