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Art. 9

Fassungen
ab 03.06.1975 — BGBl. Nr. 387/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute03.06.1975 BGBl. Nr. 387/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

03.06.1975BGBl. Nr. 387/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 9

Die geschädigten Personen haben ein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen, wenn ihnen ein solches Recht nach dem gemäß Artikel 3, 4 oder 5 anzuwendenden Recht zusteht.

Sieht das nach Artikel 4 oder 5 anzuwendende Recht des Zulassungsstaats ein unmittelbares Klagerecht nicht vor, so kann es gleichwohl ausgeübt werden, wenn es vom innerstaatlichen Recht des Staates zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat.

Sieht keines dieser Rechte ein solches Klagerecht vor, so kann es ausgeübt werden, wenn es von dem Recht zugelassen ist, das für den Versicherungsvertrag maßgebend ist.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Zum für den Versicherungsvertrag maßgebenden Recht siehe § 38 Abs. 2 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.

Schlagworte

Haftpflichtversicherung, direktes Klagerecht

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030211

alte Dokumentnummer

N2197515544R