Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 11.05.1975 — BGBl. Nr. 446/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute11.05.1975 BGBl. Nr. 446/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

11.05.1975BGBl. Nr. 446/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 11

Die Behörden, die auf Grund dieses Übereinkommens Maßnahmen getroffen haben, haben dies unverzüglich den Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, und gegebenenfalls den Behörden des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts mitzuteilen.

Jeder Vertragsstaat bezeichnet die Behörden, welche die in Absatz 1 erwähnten Mitteilungen unmittelbar geben und empfangen können. Er notifiziert diese Bezeichnung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande.

Anmerkung

zu Abs. 2: Für Österreich die Gerichte und Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämter), bei denen ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist. Ist ein Verfahren im Inland nicht anhängig oder ein solches der ausländischen Behörde nicht bekannt, so ist für den
Empfang einer aus dem Ausland eingehenden Mitteilung das Bundesministerium für Justiz zuständig.

Schlagworte

Verständigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030234

Alte Dokumentnummer

N2197515594R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/446/A11/NOR12030234