Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 446/1975Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 14
Stellt das innerstaatliche Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, keine einheitliche Rechtsordnung dar, so sind im Sinne dieses Übereinkommens als „innerstaatliches Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört“ und als „Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört“ das Recht und die Behörden zu verstehen, die durch die im betreffenden Staat geltenden Vorschriften und, mangels solcher Vorschriften, durch die engste Bindung bestimmt werden, die der Minderjährige mit einer der Rechtsordnungen dieses Staates hat.
Anmerkung
Keiner der derzeitigen Vertragsstaaten ist ein solcher Mehrrechtsstaat.
Schlagworte
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, interlokales Recht
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR12030237
Alte Dokumentnummer
N2197515597R