Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 446/1975Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 2
Die nach Artikel 1 zuständigen Behörden haben die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.
Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen für die Anordnung, die Änderung und die Beendigung dieser Maßnahmen. Es regelt auch deren Wirkungen sowohl im Verhältnis zwischen dem Minderjährigen und den Personen oder den Einrichtungen, denen er anvertraut ist, als auch im Verhältnis zu Dritten.
Anmerkung
zu Abs. 1: Mit „innerstaatlichem Recht“ sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint; eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich.
Schlagworte
Sachnormverweisung, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Schutzmaßnahmen
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR12030225
Alte Dokumentnummer
N2197515585R