Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1975Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 3
In Ladungen, die im Gebiet des anderen Staates zugestellt werden, gelten Strafandrohungen für den Fall des Nichterscheinens als nicht aufgenommen. Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen sind jedoch zulässig.
Anmerkung
Besonders Hinweise auf die Möglichkeit der Erlassung eines Versäumungsurteils oder auf die Kostenfolgen.
Schlagworte
Rechtsbelehrung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030251
Alte Dokumentnummer
N2197516276T